Prüfbescheinigung
Für folgende Kraftfahrzeuge wird nach § 5 FeV keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung.
Mit allen oben genannten Fahrerlaubnisklassen dürfen Sie auch Mofas und Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung fahren.

